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Masernschutzgesetz

11.12.2021

Sehr geehrte Eltern und Erziehungsberechtigte, liebe Schülerinnen und Schüler der 11. und 12. Jahrgangsstufe,

im Rahmen des Masernschutzgesetzes erreichte uns im Februar 2020 ein erstes Schreiben, in dem wir als Schulleitungen darüber informiert wurden, dass ab dem 01.03.2020 alle neu in einer Schule aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler ihre Immunität gegen Masern nachweisen müssen.

Für alle anderen galt eine Übergangsfrist bis zum 31.07.2021, die zunächst um ein halbes Jahr und heute noch einmal bis zum 31.07.2022 verlängert wurde.

Dem in der Anlage beigefügten Informationsschreiben des Bildungsministeriums vom 20.02.2020 können Sie entnehmen, auf welche Weise der Nachweis erfolgen kann (Impfpass, ärztliche Bescheinigung, etc.). Über das Schreiben hinaus finden Sie in der Anlage eine Vorlage für ein mögliches ärztliches Attest.

Ich habe Sie bislang mit dieser Thematik nicht behelligt, da wir in Zeiten einer Pandemie wahrlich andere Themen und Probleme haben. Die Fristverlängerung möchte ich jedoch zum Anlass nehmen, Sie darauf hinzuweisen, dass Sie - sofern es nicht bereits im Rahmen der Anmeldung geschehen ist - für Ihre Kinder oder im Falle der Volljährigkeit für sich selbst einen entsprechenden Nachweis vorlegen müssen.

Ich bitte Sie, die kommenden sieben Monate zu nutzen, um Ihre Kinder / sich, sofern sie / Sie nicht geimpft oder genesen sind, im Rahmen von Arztbesuchen immunisieren zu lassen.

Entsprechende Nachweise werden wir - sollte es nicht zu einer weiteren Fristverlängerung kommen - in der letzten Unterrichtswoche vor den Sommerferien einsammeln.

Für Ihre Unterstützung danke ich Ihnen.

Herzliche Grüße
Cornelia Diehl